Mittwoch, Juli 25, 2007

Haustechnik I

Raphael Roll, A 06 HSZ-T, SS 2007


Wie haustechnische Vorschriften ein Projekt beeinflussen können:

Rampenheizung im Freien


Projekt

Neubau eines Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage. Die Erschliessungsrampe wurde entlang der Nordfassade geführt.


Problematik

Aufgrund der knappen Platzverhältnissen waren wir gezwungen, die Rampe an der steilsten Stelle mit einem Gefälle von 15% auszuführen. Aufgrund der VSS Normen (Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) entsprach unser Projekt als reine Wohnbaute dem Typ I (öffentlich zugängliche Anlagen / Wohnbauten) der Parkfeldtypen. Für den Typ I ist gemäss der gleichen Norm für Rampen im Freien aber nur eine Neigung von max. 10% zulässig! Eine Rampenneigung von 15% ist bei Wohnbauten nur zulässig, wenn sie entweder:

a) überdeckt sind,

b) sich im Innern eines Gebäudes befinden,

c) eine beheizte Fahrbahn aufweisen.


a) Eine Überdeckung war aus Baurechtlichen Gründen nicht möglich, da sich die Rampe entlang der Grenze zum Nachbargrundstück zog und sich somit mitten im Abstandsbereich befand. Gemäss PBG 269 sind nur öffnungsfreie Gebäude oder Gebäudeteile mit einer maximalen Höhe von 50cm von der Abstandsvorschrift befreit. Eine Überdachung unserer Rampe hätte diese Höhe vor allem im Anfangsbereich der Rampe bei weitem überschritten und bot sich daher nicht als Lösung an.

b) Für eine gebäudeinterne Rampenführung war das Projekt zu klein. So musste auch dieser Lösungsansatz verworfen werden.

c) Zuletzt blieb noch die Variante der beheizten Rampe. Obwohl es für uns finanziell wie auch umwelttechnisch als völlig unverhältnismässig erschien eine Heizung im Freien zu erstellen, sahen wir keine andere Möglichkeit. Eine solche Rampenheizung wäre unter Anlagen/Ausstattungen/Ausrüstungen gefallen und war somit gemäss PBG 309 d) und ABV Art. 4 bewilligungspflichtig.

Weiter Abklärungen bei den zuständigen Werken und Behörden ergaben, dass eine elektrische Beheizung nicht bewilligungsfähig gewesen wäre, ausser ihre Leistung wäre unter 2 KW gefallen. Der Gegenvorschlag war eine Beheizung mittels Warmwasser. Das Prinzip wäre das gleiche wie bei einer Bodenheizung; einfach Heizschlaufen in die Rampe einlegen.

Keiner der Beteiligten war wirklich begeistert von der Idee einer Rampenheizung, doch schien kein Weg um diese Vorschriften herum zu führen.


Lösung

Die Lösung brachte schliesslich ein Blatt aus dem Vollzugsordner Energie aus dem Jahre 1999, welches sich genau mit der Problematik von Heizungen im Freien auseinander setzt. Darin wurde festgelegt, dass solche Heizungen nur mit erneuerbaren Energien oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden dürfen. Dies hätte die Sache noch weiter verkompliziert und verteuert. Doch zum Glück ging man weiter unten näher auf Rampenheizungen ein, wo wir dann lesen konnten:

“Bei Rampenheizungen ist in jedem Fall der Beweis zu erbringen, dass sowohl eine Rampenüberdachung wie auch eine geringere Steigung nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu realisieren wären und dass eine Schneeräumung nicht ausführbar oder unverhältnismässig ist. Auf öffentlichen Strassen und Fusswegen kommen Steigungen bis über 20% vor, ohne dass Rampenheizungen als erforderlich betrachtet werden. Die kurzzeitige Sperrung einer Rampe nach dem Schneefall bis zur Schneeräumung wird im allgemeinen als zumutbar erachtet“

Eine Schneeräumung war in unserem Falle ohne Probleme möglich und bei einer kurzfristigen Sperrung der Rampe und somit einer Blockierung der Ausfahrt, würde der nahe gelegene Bahnhof eine gute Ausweichmöglichkeit für die betroffenen Bewohner darstellen.

Somit konnte uns eine Ausnahmebewilligung erteilt werden: Wir durften die Rampe mit 15% Steigung ausführen, ohne spezielle Massnahmen ergreifen zu müssen.


Quellen:

- VSS Normen 640 291 (Parkieren, Geometrie)

- PBG Art.309 d) + Art.269

- Vollzugsordner Energie, Abschnitt 6.3, Juni 1999

1 Comments:

Blogger Haustechnik HSZ-T said...

Ich bin froh, dass Sie eine Lösung ohne Heizung gefunden haben!
Note: 5

12:35 PM

 

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